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RESOLUTION 1:

Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens
im Hinblick auf pharmazeutische Produkte

 

 

FICPI, die internationale Federation von Patentanwälten, die die freiberufliche Patentanwaltschaft in mehr als 70 Staaten international repräsentiert, anlässlich ihrer Zusammenkunft vom 2. bis 7. September 2001 in Goodwood Park/England:

erkennt an, dass die HIV/AIDS-Ausbreitung ernste Probleme der öffentlichen Gesundheit aufwirft, die die Entwicklungsländer und die unterentwickelten Länder angehen müssen;

erkennt an, dass nach Art. 31 des TRIPS-Übereinkommens für WHO-Mitgliedstaaten nach behördlichen Benutzungsbestimmungen Vorschriften zur Erteilung einer Lizenz zur überwiegend heimischen Herstellung pharmazeutischer Produkte existieren und dass solche Vorschriften ausreichen, um den meisten Situationen gerecht zu werden;

erkennt an, dass einige Entwicklungsländer und unterentwickelte Länder keine ausreichende technologische Basis für die heimische Herstellung eines gewünschten pharmazeutischen Produkts haben, und

drängt daher darauf, dass Art. 31 mit Zurückhaltung ausgelegt und - wenn erforderlich - das TRIPS-Übereinkommen geändert wird, um Entwicklungsländern und unterentwickelten Ländern mit dem TRIPS-Übereinkommen verträgliche Vorschriften zur Erteilung einer Lizenz in einem anderen WHO-Mitgliedstaat zu geben, der die technologische Basis für eine solche Herstellung hat, wobei solche Änderungen auch vorsehen sollen:

  1. dass die zu erteilende Lizenz nur die Herstellung einer solchen Produktionsmenge gestattet, die zur Deckung des Bedarfs des Entwicklungslandes oder des unterentwickelten Landes erforderlich ist, und

  2. dass die Entwicklungsländer oder unterentwickelten Länder das pharmazeutische Produkt nur zum Gebrauch im eigenen Land, aber nicht zum Verkauf und demgemäß nicht zum Export in ein anderes Land erhält.


(amended October 1, 2001)



RESOLUTION 2:

WIRKUNG Älterer Anmeldungen Als Stand Der Technik

 

 

FICPI, die internationale Federation von Patentanwälten, die die freiberufliche Patentanwaltschaft in mehr als 70 Staaten international repräsentiert, anlässlich ihrer Zusammenkunft vom 2. bis 7. September 2001 in Goodwood Park/England:

verfolgt die laufenden Diskussionen des ständigen Ausschusses über Patentrecht in Zusammenhang mit dem Vertragsentwurf für die Harmonisierung des materiellen Patentrechts,

verfolgt insbesondere die innerhalb der Diskussionen gemachten Vorschläge für eine Bestimmung, wonach veröffentlichte Patentanmeldungen (ältere Anmeldungen) vom Zeitpunkt ihres Anmeldetages an für die Zwecke der Neuheitsprüfung Stand der Technik bilden sollen,

erkennt dabei die Möglichkeit, dass derartige ältere Anmeldungen auch weltweit Stand der Technik bilden können,

und erinnert daran, dass Artikel 11(3) des Patentzusammenarbeitsvertrags 1970 (in der geänderten Fassung) vorsieht, dass eine internationale Anmeldung die Wirkung einer gewöhnlichen nationalen Anmeldung in jedem der benannten Staaten ab ihrem internationalen Anmeldetag haben soll,

begrüßt, dass der der "whole contents"-Behandlung älterer Anmeldungen als Stand der Technik in Erstanmeldungspatentsystemen mit einer frühen Veröffentlichung zugrundeliegende Zweck die Vermeidung der Patenterteilung für die gleiche Erfindung an unterschiedliche Anmelder im gleichen Schutzgebiet ist,

glaubt, dass es wirtschaftlich unerwünscht ist, die Erteilung paralleler Patente für die gleiche Erfindung an unterschiedliche Anmelder in unterschiedlichen Schutzgebieten zu verweigern,

stellt fest, dass ein anderer Anmelder vor der Veröffentlichung einer älteren Anmeldung keine Kenntnisse über die Erfindung der älteren Anmeldung erlangen kann,

und fasst die Resolution, dass die Wirkung einer älteren Anmeldung auf den Stand der Technik ab dem Anmeldetag auf das Schutzgebiet beschränkt sein sollte, für das die ältere Anmeldung eingereicht wurde,

und dass eine internationale Patentanmeldung in einem benannten Land nicht als ältere Anmeldung zum Stand der Technik zählen sollte, es sei denn, die Voraussetzungen der Artikel 22(1) oder 39(1)(a) PCT sind für das benannte Land vollständig erfüllt.



RESOLUTION 3:

ALLGEMEINE PRINZIPIEN DER PCT-REFORM

 

 

FICPI, die internationale Federation von Patentanwälten, die die freiberufliche Patentanwaltschaft in mehr als 70 Staaten international repräsentiert, anlässlich ihrer Zusammenkunft vom 2. bis 7. September 2001 in Goodwood Park/England:

begrüßt den Vorteil für Patentanmelder, in der Lage zu sein, eine internationale Recherche und wahlweise einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht in einem frühen Stadium eines Patentanmeldeverfahrens nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag 1970 (in der geänderten Fassung) (PCT) erhalten zu können, bevor Übersetzungen der Anmeldungen in irgendeinem der PCT-Vertragsstaaten eingereicht werden müssen, während die Möglichkeit, Patente in allen Vertragsstaaten erteilt zu erhalten, bestehen bleibt,

begrüßt ebenfalls die Vereinfachung für Anmelder, weitgehend vereinheitlichte Fristen nach den Artikeln 22(1) und 39(1)(a) PCT, die nach nationalem Recht der Vertragsstaaten bestimmt sind, zu haben,

nimmt Bezug auf erhebliche Arbeitsbelastungsprobleme, denen sich bestimmte mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden ("IPEAs")1, einschließlich des Europäischen Patentamts, aufgrund des Erfolgs des PCT-Verfahrens, das Anmelder zu einer ständig wachsenden Anzahl internationaler Patentanmeldungen veranlasst, gegenüber sehen,

nimmt zur Kenntnis die einseitige Entscheidung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (EPO) vom 28. Juni 2001 zur Verlängerung der Frist2 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) nach Artikel 22(1) PCT auf 31 Monate, und

stellt fest, dass einige andere, aber nicht alle Vertragsstaaten vorschlagen, gleiche Änderungen ihrer nationalen Gesetze vorzunehmen,

stellt fest, dass nach Art. 3(4) des EPO-Abkommens mit dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit besteht, nationale Behörden jedes Mitgliedstaats des EPÜ mit der internationalen Recherche oder der internationalen vorläufigen Prüfung zu beauftragen,

beobachtet eine gewisse Verdopplung des Aufwandes für die Recherche und die Prüfung internationaler Patentanmeldungen zwischen den mit der internationalen Recherchen beauftragten Behörden (ISAs) und den IPEAs und den nationalen Behörden der Vertragsstaaten,

bemerkt, dass das ausgewogene Gleichgewicht innerhalb des bestehenden PCT-Systems zwischen den Interessen der Patentanmelder, Dritter und der Öffentlichkeit beibehalten werden muss, und

fasst folgende Resolution:

  1. (A) dass die bestehenden hohen Standards der internationalen Recherche und der vorläufigen Prüfung durch alle mit der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden zumindest aufrechterhalten werden müssen,

  2. (B) dass internationale Recherchenberichte weiterhin innerhalb der bestehenden Fristen erstellt werden müssen, und

  3. (C) dass alle Änderungen der Fristen nach den Artikeln 22(1) und 39(1)(a) PCT unter allen Vertragsstaaten vereinheitlicht werden sollten, und

    befürwortet:

  4. (D) eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den ISAs, um einen weltweiten Recherchestandard zu entwickeln und eine gemeinsam genutzte Bibliothek der Recherchedokumentation aufzubauen, damit ein internationaler Recherchenbericht durch jede ISA ohne unnötige Verdopplung der Arbeit durch die nationalen Behörden aller Vertragsstaaten verwendet werden kann, und

  5. (E) die Beauftragung weiterer ISAs und IPEAs zur Bewältigung der ständig zunehmenden Arbeitsbelastung und eine weitere Arbeitsteilung zwischen ISAs und IPEAs durch Untervergabe von Tätigkeiten in Bezug auf die internationale Recherche und vorläufige internationale Prüfung an nationale Behörden anderer Vertragsstaaten, in denen solche nationalen Behörden die Kapazität und Fähigkeit zur Bewältigung solcher Aufgaben haben.
______________
1 PCT/A/30/4, 20. Juli 2001, Abs. 3
2 Regel 107(1) EPC



RESOLUTION 4:

Übersetzungen Europäischer Patentschriften

 

 

FICPI, die internationale Federation von Patentanwälten, die die freiberufliche Patentanwaltschaft in mehr als 70 Staaten international repräsentiert, anlässlich ihrer Zusammenkunft vom 2. bis 7. September 2001 in Goodwood Park/England:

verweist auf das grundlegende Erfordernis, wonach eine Patentschrift eine für Dritte verständliche Beschreibung in einer Landessprache des Staates, in dem das Patent wirksam ist, enthalten soll,

nimmt zur Kenntnis, dass eine Reihe von Staaten ein "Abkommen über die Anwendung des Art. 65 des Europäischen Patentübereinkommens" unterzeichnet haben, das den Verzicht auf die Übersetzung der Patentschrift erteilter europäischer Patente in eine Landessprache dieser Staaten zur Folge haben wird,

erinnert daran, dass diese Unterzeichnung für wenigstens einen Teil der Staaten folgende Konsequenzen haben kann:

  • eine erhebliche Verminderung des Einflusses der Landessprache dieser Staaten;

  • eine Übersetzungskostenbelastung Dritter, insbesondere kleinerer und mittelgroßer Unternehmen (KMU), die die Sprache, in der das europäische Patent erteilt wurde, nicht verstehen;

  • eine Diskriminierung Dritter, die ein in einer Sprache erteiltes Patent zu beachten haben, die zu verstehen sie ansonsten nicht verpflichtet sind;

  • eine Einschränkung des Leistungsvermögens all jener, die auf dem Gebiet des Schutzes des geistigen Eigentums tätig sind, einschließlich der Bediensteten der nationalen Patentämter, die in diesen Staaten dazu führt, dass das geistige Eigentum in geringerem Maße als bisher gefördert und verteidigt werden kann;

drängt daher die Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, ihre Haltung zu überdenken, um die oben aufgezählten unerwünschten Konsequenzen zu mildern.

(amended October 1, 2001)



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