FICPI Information No.50 - June 2002
   
EXCO Meeting at NEWPORT BEACH, CA, USA,
10-14 March 2002

 


 

RESOLUTION 1:

Entwurfs eines Übereinkommens über materielles Patentrecht
- Regel 12, Auslegung von Patentansprüchen

 

 

FICPI, die Internationale Vereinigung von Patentanwälten, die die freiberufliche Patentanwaltschaft in mehr als 70 Staaten international repräsentiert, hat anlässlich ihrer Exekutivkomitee-Sitzung in Newport Beach, Kalifornien, USA, vom 11. bis 14 März 2002 die folgende Resolution verabschiedet:

feststellend, dass das Ständige Komitee für Patentrecht der WIPO gegenwärtig den Entwurf eines Übereinkommens über materielles Patentrecht (Substantive Patent Law Treaty - "SPLT") prüft, und

feststellend, dass Regel 12 des SPLT-Entwurfes mit dem Titel "Auslegung der Patentansprüche gemäss Artikel 11(4)" ("Interpretation of Claims Under Article 11(4)") bestimmt, wie Patentansprüche hinsichtlich ausreichender Offenbarung, patentfähigem Gegenstand, Neuheit und erfinderische Tätigkeit/Nichtnaheliegen auszulegen sind, jedoch ferner

feststellend, dass Patentansprüche auch im Rahmen von Patentverletzungsprozessen ausgelegt werden müssen, um zu bestimmen, ob die Patentansprüche verletzt werden, und

weiter feststellenddass Entscheidungen zur Verletzung

  1. der vorrangige Zweck von Bestimmungen wie Absatz (2)(b) der Regel 12 des Entwurfes - der lautet "Die Patentansprüche sind nicht notwendigerweise nur auf ihren genauen Wortlaut beschränkt auszulegen" - sind; und

  2. unter Beachtung von Bestimmungen wie Absatz (3)(b) des Entwurfes, in welchem geregelt wird, wie der Schutzbereich der Patentansprüche bestimmt wird, und Absatz (4)(a)-(d) des Entwurfes, in welchem geregelt wird, wie spezielle Kategorien von Patentansprüchen auszulegen sind, getroffen werden,

fordertFICPI daher,

  1. dass während der Beratungen des SPLT-Entwurfes zumindest auch die Auswirkung der Regel 12 auf Feststellungen zur Verletzung berücksichtigt werden und

  2. dass vor allem Bestimmungen für die Feststellungen zur Verletzung in den SPLT-Entwurf aufgenommen werden, damit die Auslegung der Patentansprüche im Hinblick auf ihre Patentierungsvoraussetzungen mit der im Hinblick auf ihre Verletzung im Einklang miteinander stehen.




RESOLUTION 2:

Mehrere Erfindungen enthaltende Offenbarungen
und komplexe Anmeldungen

 

 

FICPI, die Internationale Vereinigung von Patentanwälten, die die freiberufliche Patentanwaltschaft in mehr als 70 Staaten international repräsentiert, hat anlässlich ihrer Exekutivkomitee-Sitzung in Newport Beach, Kalifornien, USA, vom 11. bis 14 März 2002 die folgende Resolution verabschiedet:

Zur Kenntnis nehmenddas Bilden einer Arbeitsgruppe für "Mehrere Erfindungen enthaltende Offenbarungen und komplexe Anmeldungen" durch das Ständige Komitee für Patentrecht der WIPO in Verbindung mit dem Entwurf für ein Übereinkommen über materielles Patentrecht, und insbesondere zur Kenntnis nehmend das Mandat der Arbeitsgruppe, unter anderem die Einheitlichkeit der Erfindung und spezielle Verfahrensregeln zur Behandlung komplexer Anmeldungen zu erörtern;

erkennenddie praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Aspekte, denen sich die Patentämter, die mit der Behandlung von einigen dieser komplexen Anmeldungen verbunden sind, gegenübersehen, und

feststellend, dass das Patentsystem für alle Anwender benutzerfreundlich sein muss und dass insbesondere Patentamtsprüfer und interessierte Kreise ohne weiteres in der Lage sein müssen, möglicherweise relevante Patente und veröffentlichte Patentanmeldungen zu ermitteln;

aber auchfeststellend, dass eine ungebührlich strenge Handhabung jeglicher Verfahrensregeln zur "Einheitlichkeit der Erfindung" oder zur "Beschränkung" für die Anmelder zu unnötigen Verzögerungen und erhöhten Kosten führen kann;

fordert FICPI daher, dass jegliche Verfahrensregeln zur Behandlung von mehrere Erfindungen enthaltenden Offenbarungen und komplexen Anmeldungen den Anmeldern höchste Flexibilität bieten sollen, ohne dadurch die Benutzerfreundlichkeit des Patentsystems für alle anderen Benutzer zu beeinträchtigen.



RESOLUTION 3:

Kleine Rechtspersönlichkeiten (Small Entities)

 

 

FICPI, die Internationale Vereinigung von Patentanwälten, die die freiberufliche Patentanwaltschaft in mehr als 70 Staaten international repräsentiert, hat anlässlich ihrer Exekutivkomitee-Sitzung in Newport Beach, Kalifornien, USA, vom 11. bis 14 März 2002 die folgende Resolution verabschiedet:

Feststellend,dass einige Länder durch Gesetzgebung eine Regelung für ermässigte Gebühren zur Erlangung und Aufrechterhaltung von Patenten für definierte kleine Rechts-persönlichkeiten ("Small Entities") eingeführt haben (und andere Länder eine solche planen) und unter die Definition einer kleinen Rechtspersönlichkeit meistens Einzelpersonen, Universitäten und bestimmte kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) fallen;

meinend,dass der beabsichtigte Zweck derartiger Regelungen darin liegt, Einzelpersonen, Universitäten und bestimmte KMUs zur Erlangung von Patenten mit Hinblick auf deren kommerziellen Wert zu ermutigen;

feststellend,dass in zumindest einigen Ländern die Sanktion für die Zahlung der Gebühren für kleine Rechtspersönlichkeiten von Einzelpersonen, Universitäten und KMUs, die keine kleine Rechtspersönlichkeit mehr sind, der unwiderrufliche Verlust der Patentanmeldung oder des Patents ist;

ist FICPI der Ansicht,

  1. dass Anmelder und Patentinhaber nicht mit dem Verlust der Patent-anmeldung oder des Patents belegt werden sollten, wenn diese ohne Betrugsabsicht die Gebühren für kleine Rechtspersönlichkeiten gezahlt haben, obwohl sie nicht mehr unter die Definition einer kleinen Rechts-persönlichkeit fallen, weil für einen solchen unbeabsichtigten Fehler eine derartige Sanktion unverhältnismässig ist, und
  2. dass weniger schwerwiegende Sanktionen, wie die Nachzahlung der vollen Gebühr vom Verlust des Status einer kleinen Rechtspersönlichkeit an zuzüglich einer angemessenen Zuschlaggebühr ausreichend sein sollten.




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